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Revision der Rentenberechnung für so genannte SU-Spezialisten

Revision der Rentenberechnung für so genannte SU-Spezialisten

 

Bei einem zufälligen, privaten Vergleich zweier Rentenberechnungen im Jahre 2001 von so genannten Spezialisten, die ab Oktober 1946 in der UdSSR arbeiten mussten, stellten sich Unterschiede in der Berechnung der Jahre 1946-53 bezüglich der Berücksichtigung der Rentenpunkte heraus.

 

Variante 1 (Berechnung nach geltendem „normalem“ Rentenrecht):

Für die Jahre 1946-53 werden die im SV-Buch eingetragenen Beiträge für die Rentenberechnung zugrunde gelegt (unter Berücksichtigung der für diesen Zeitpunkt geltenden Beitragsbemessungsgrenzen).

 

Variante 2 (Berechnung nach Fremdrentenrecht):

Die für die Jahre 1946-53 im SV-Buch eingetragenen Beiträge werden nicht anerkannt (mit der Begründung, dass sie nachträglich im SV-Buch eingetragen wurden!?).

Stattdessen werden die gemäß Fremdrentenrecht geltenden Tabellen für Verdienste nach ausgeführten Tätigkeiten/Berufen zugrunde gelegt. Die dadurch berechneten Entgeltpunkte und damit die Rente für die betreffenden Jahre fallen niedriger aus.

 

Hintergrund des Ansatzes beider Varianten:

Wahrscheinlich wurde bei der Rentenberechnung mehr zufällig bzw. nach Kenntnisstand des jeweiligen Rentenbearbeiters einmal Variante 1 und ein anderes Mal Variante 2 angewendet.

 

Vorsprache bei der BfA:

Die Vorsprache bei der BfA zur Klärung dieses Unterschiedes bei der Rentenberechnung für 2 Spezialisten mit gleichen SV-Buch-Eintragungen für die entsprechenden Jahre in der UdSSR brachte im März 2001 keine befriedigende Antwort. Die zuständige Mitarbeiterin wollte den Einspruch gegen die Anwendung des Fremdrentenrechts sofort anerkennen, aber die sicherheitshalber von ihr befragte Leiterin lehnte dies strikt ab!

So konnte der Einspruch nur durch Klageerhebung im Juli 2001 beim Sozialgericht geklärt werden.

 

Entscheidung des Sozialgerichts :

Nach Gerichtsverhandlung (im Juli 2003) sprach das Sozialgericht Dresden folgendes Urteil:

 

Der Einspruch der Klägerin (Witwe eines SU-Spezialisten) ist berechtigt; die Entgeltpunkte der Rente des verstorbenen Ehemannes sind für die Jahre 1946-53 auf der Basis der Eintragung im SV-Buch zu berechnen.

 

Doch die BfA-Mitarbeiter ignorierten dieses Urteil.

Nach 7 Monaten Wartezeit bewirkte erst ein Einschreiben an den Vorstand der BfA eine Neuberechnung der Rente und Nachzahlung ab Einspruchsdatum.

 

Wen betrifft es noch?

Wer ähnliche Probleme mit der Rentenberechnung hatte, sollte sich umgehend bei mir, am einfachsten per e-mail melden. Ich werde dann die entsprechenden Kontakte weitervermitteln.

 

Dr.-Ing. Olaf Przybilski